6 scheine die Annahme der Kollusionsgefahr im Hinblick auf die Gesamtsituation des Ermittlungs- und Verfahrensstandes willkürlich und lebensfremd. 5.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer verkenne, dass es in grösseren und komplexeren Drogenfällen wie dem vorliegenden gerichtsnotorisch sei, dass die Ermittlungen (insbesondere die Vorermittlungen der Polizei) über einen längeren Zeitraum erfolgen würden.