Betreffend die Ermittlung des Auftraggebers erscheine eine solche doch als sehr unwahrscheinlich. Sofern eine solche Person existiere, so würde sich diese eher nicht in der Schweiz befinden, wie dies in ähnlich gelagerten Fällen der Fall sei. Zu seiner Ehefrau hielt der Beschwerdeführer fest, dass es sich um eine Ehe und nicht um ein Auftragnehmer- / Auftraggeberverhältnis handle. Es sei deshalb anzunehmen, dass seine Ehefrau mindestens genau so viel Kenntnis habe wie er selbst; vor allem wenn den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gefolgt werde, wonach er oftmals mit seiner Ehefrau unterwegs gewesen sei. Damit er-