Es bestünden zudem keine Hinweise darauf, dass «noch nicht verhaftete» Abnehmer noch identifizierbar wären. Auch sei der Beschwerdeführer bereits mit der Auswertung seines Mobiltelefons konfrontiert worden und habe hierzu keine Aussagen machen wollen. Sofern der Beschwerdeführer noch nicht mit allen Auswertungen konfrontiert worden sein sollte, wäre hierfür keine Untersuchungshaft von drei Monaten notwendig. Eine solche Konfrontation wäre auch in Freiheit möglich. Betreffend die Ermittlung des Auftraggebers erscheine eine solche doch als sehr unwahrscheinlich.