Schliesslich sei seine eigene Verhaftung im Rahmen einer im Vorfeld schriftlich angekündigten Einvernahme erfolgt, zu welcher der Beschwerdeführer freiwillig erschienen sei. Zum Argument, wonach weitere Befragungen des Beschwerdeführers geplant seien, machte er geltend, dass nicht davon auszugehen sei, dass er detaillierte Aussagen zum Umfang seiner Beteiligung im Drogenhandel machen werde. Weiter bringe die Staatsanwaltschaft in keiner Weise vor, wie sie die Aussagen des Beschwerdeführers zu verifizieren gedenke. Es bestünden zudem keine Hinweise darauf, dass «noch nicht verhaftete» Abnehmer noch identifizierbar wären.