Unter diesen Umständen erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass weitere Ermittlungen überhaupt noch in Gange seien. In diesen zwei Monaten, die zwischen der Verhaftung der Ehefrau und der Verhaftung des Beschwerdeführers vergangen seien, hätte dieser sämtliche Kollusionshandlungen vornehmen können, wenn er gewollt hätte. Schliesslich sei seine eigene Verhaftung im Rahmen einer im Vorfeld schriftlich angekündigten Einvernahme erfolgt, zu welcher der Beschwerdeführer freiwillig erschienen sei.