Demgegenüber würde eine Freilassung des Beschwerdeführers mit Sicherheit die zusätzliche Gefahr mit sich bringen, dass die Ehefrau auf konkrete Anweisung des Beschwerdeführers hin Kollusionshandlungen vornehmen könnte. 5.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass sich die Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft bereits über zwei Jahre erstreckten. Es werde bereits seit Sommer 2020 gegen den Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) ermittelt. Verschiedene Überwachungsmassnahmen seien über Monate hinweg durchgeführt worden (Observation, GPS-Überwachung des Fahrzeugs, Standortüberwachung des Mobiltelefons etc.).