Zudem sei der Kontakt mit dem Auftraggeber über ihn gelaufen. Er habe ihr jeweils lediglich die vom unbekannten Auftraggeber übermittelten Adressen angegeben. Es sei somit fraglich, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers über die notwendigen Informationen verfüge, um selbständig Kollusionshandlungen zugunsten ihres Ehemannes vorzunehmen. Demgegenüber würde eine Freilassung des Beschwerdeführers mit Sicherheit die zusätzliche Gefahr mit sich bringen, dass die Ehefrau auf konkrete Anweisung des Beschwerdeführers hin Kollusionshandlungen vornehmen könnte.