Daraus würden sich nach wie vor starke Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) mit dem Audi A4 Avant mit dem Kennzeichen D.________ verschiedene der Polizei bekannte «Läufer- Domizile» angesteuert und sich wiederholt an verschiedenen Orten und Adressen aufgehalten hätten, an denen es offensichtlich zu Drogentreffen bzw. Drogenübergaben gekommen sei. Des Weiteren hätten im besagten Audi A4 Avant Spuren von Kokain, Heroin, Paracetamol, MDMA und Nimetazepam festgestellt werden können.