Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zunächst mit den Ermittlungsergebnissen der Polizei, der GPS-Überwachung und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation. Daraus würden sich nach wie vor starke Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) mit dem Audi A4 Avant mit dem Kennzeichen D.________ verschiedene der Polizei bekannte «Läufer- Domizile» angesteuert und sich wiederholt an verschiedenen Orten und Adressen aufgehalten hätten, an denen es offensichtlich zu Drogentreffen bzw. Drogenübergaben gekommen sei.