Somit werde nach wie vor bestritten, dass es sich um eine «qualifizierte» Tatbegehung handle. 4.4 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2022 fest, dass bereits mit Blick auf die Aussagen von E.________, wonach dieser vom Beschwerdeführer, der zum Audi A4 Avant mit dem Kennzeichen D.________ gehöre, rund 300 bis 400 Gramm Heroin übernommen habe, klar werde, dass vorliegend ein dringender Tatverdacht für (mengenmässig) qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliege.