2 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Dem Beschwerdeführer wird – nebst seiner Ehefrau – vorgeworfen, mit dem Audi A4 Avant, Kennzeichen D.________, verschiedene der Polizei bekannte «Läufer- Domizile» angesteuert bzw. sich wiederholt an verschiedenen Orten und Adressen aufgehalten zu haben, an denen es offensichtlich zu Drogentreffen bzw. Drogenübergaben gekommen sei.