Eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. Februar 2022 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 21. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 28. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete ihrerseits auf eine Duplik.