6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In Anbetracht seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).