Dafür, dass er die rechtlichen Folgen nicht verstanden haben könnte oder überfordert gewesen wäre, sind keine Hinweise ersichtlich. Daraus, dass seine Freundin anlässlich ihrer gleichentags erfolgten Einvernahme das Formular «Strafantrag – Privatklage» nicht unterzeichnet hat, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Ihrem Einvernahmeprotokoll vom 1. Dezember 2021, Z. 34 ff., kann dazu entnommen werden, dass sie am 1. November 2021 explizit darauf verzichtet hatte, zur Frage der Konstituierung Stellung zu nehmen.