7 lich vertreten gewesen ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 180 vom 26. Juni 2020 E. 5.1). Ein eigentliches Drängen zum Verzicht auf eine Privatklage wird nicht konkret vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. 5.2 Gestützt auf das Ausgeführte ist zusammenfassend festzuhalten, dass von einem endgültigen Verzicht des Beschwerdeführers auf Privatklage auszugehen ist. Dafür, dass er die rechtlichen Folgen nicht verstanden haben könnte oder überfordert gewesen wäre, sind keine Hinweise ersichtlich.