Gestützt auf die konkreten Umstände waren die Polizeibeamten ihrerseits nicht von Amtes gehalten, dem Beschwerdeführer eine Bedenkzeit einzuräumen oder ihm den Beizug einer Beratung nahe zu legen. Aus der Tatsache, dass sie das Formular bereits mit einem Kreuz versehen vorgelegt haben, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt für den Umstand, dass er anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2021 bzw. im Zeitpunkt der Erklärung nicht anwalt-