Weiter durfte von ihm erwartet werden, dass er bei bestehender Unsicherheit nachfragt. Anhaltspunkte dafür, dass er die Informationen nicht verstanden haben könnte, sind nicht erkennbar. Weiter wäre es ihm möglich gewesen, den Entscheid aufzuschieben (so hat es seine Freundin gemacht [Einvernahmeprotokoll E.________ vom 1. Dezember 2021, Z. 34 ff.]) und sich stattdessen in den Folgetagen mit einer juristisch gebildeten Person oder mit der Opferberatungsstelle zu besprechen. Gestützt auf die konkreten Umstände waren die Polizeibeamten ihrerseits nicht von Amtes gehalten, dem Beschwerdeführer eine Bedenkzeit einzuräumen oder ihm den Beizug einer Beratung nahe zu legen.