Dass die rechtliche Information tatsächlich erst im Anschluss an die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers erfolgt ist, mag angesichts der protokollierten Abfolge zutreffen, ändert aber ebenfalls nichts an der Tatsache, dass insgesamt auf einen rechtsgenüglichen Verzicht geschlossen werden muss. Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, im Anschluss an die rechtliche Aufklärung auf seinen bereits geäusserten Verzicht zurückzukommen. Dass der Beschwerdeführer das ihm vorgelegte Formular «Strafantrag – Privatklage» nicht durchgelesen hat, hat er selber zu verantworten. Weiter durfte von ihm erwartet werden, dass er bei bestehender Unsicherheit nachfragt.