Aus der verbalisierten Anmerkung, wonach die rechtliche Situation erläutert werde (Einvernahmeprotokoll, a.a.O., Z. 279), lässt sich zwar der erfolgte Umfang der Information nicht entnehmen, doch bestehen – wie erwähnt – keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten ihrer nach den konkreten Umständen erforderlichen Informationspflicht nicht nachgekommen wären. Dass die rechtliche Information tatsächlich erst im Anschluss an die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers erfolgt ist, mag angesichts der protokollierten Abfolge zutreffen, ändert aber ebenfalls nichts an der Tatsache, dass insgesamt auf einen rechtsgenüglichen Verzicht geschlossen werden muss.