Ohne das Erlebte oder dessen Auswirkungen herunterspielen oder negieren zu wollen, bestehen für die Beschwerdekammer gestützt auf die Akten keinerlei Anzeichen dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme – mehr als 24 Stunden nach dem mutmasslich Vorgefallenen – noch unter Schock befunden oder dass das Erlebte noch derart nachgewirkt hätte, dass er nicht über die Fähigkeit verfügt haben könnte, wohlüberlegte Entscheidungen zu treffen und alle Konsequenzen abzuschätzen. Immerhin wurde die Polizei auch erst nach entsprechenden Überlegungen aufgesucht (Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. November 2021, Z. 235 f.).