Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer auf die Frage hin, wie es ihm gehe, ausführte, dass es ihm in psychischer Hinsicht nicht so gut gehe. Daraus nun aber zu schliessen, dass er der Einvernahme und insbesondere der bezüglich seiner Rechte erfolgten Information nicht hätte folgen können, greift zu kurz, erklärte er doch, dass es ihm (nur) deshalb psychisch nicht so gut gehe, weil es ihm zu schaffen mache, dass er seine Partnerin nicht habe schützen können (Einvernahmeprotokoll, a.a.O., Z. 35 ff., auch zum Folgenden). Soweit die phy-