Die protokollierten Aussagen erwecken nicht den Eindruck, dass er in irgendeiner Form eingeschränkt gewesen wäre (auch nicht nach einer Einvernahmedauer von zwei Stunden), hat er doch die ihm gestellten Fragen klar und deutlich beantwortet und fallen seine Schilderungen des in der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2021 anlässlich einer Party Vorgefallenen sehr ausführlich aus. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer auf die Frage hin, wie es ihm gehe, ausführte, dass es ihm in psychischer Hinsicht nicht so gut gehe.