Der Beschwerdeführer war offensichtlich bei vollem Bewusstsein und ohne Weiteres in der Lage, bei der Polizei über mehr als zwei Stunden hinweg Aussagen zu machen. Die protokollierten Aussagen erwecken nicht den Eindruck, dass er in irgendeiner Form eingeschränkt gewesen wäre (auch nicht nach einer Einvernahmedauer von zwei Stunden), hat er doch die ihm gestellten Fragen klar und deutlich beantwortet und fallen seine Schilderungen des in der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2021 anlässlich einer Party Vorgefallenen sehr ausführlich aus.