O., Z. 16-22). Davon, dass sich aufgrund der psychischen oder physischen Verfassung des Beschwerdeführers eine eingehendere Aufklärung aufgedrängt hätte, kann nicht gesprochen werden. Die Einvernahme fand nicht unmittelbar nach dem Vorfall statt, sondern erst über einen Tag später. Der Beschwerdeführer war offensichtlich bei vollem Bewusstsein und ohne Weiteres in der Lage, bei der Polizei über mehr als zwei Stunden hinweg Aussagen zu machen.