der Umfang der erfolgten Information muss nicht protokolliert werden, zumal der betroffenen Person – wie hier – das Formular «Strafantrag – Privatklage» zusätzlich vorgelegt wird und daraus die Folgen und rechtlichen Möglichkeiten in verständlicher Weise hervorgehen (vgl. BK 20 180 vom 26. Juni 2020 E. 5.1). Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme seine Rechte und Pflichten als Opfer mittels eines Merkblatts erläutert und der Beschwerdeführer bestätigte, dass ihm alles klar sei (Einvernahmeprotokoll, a.a.O., Z. 16-22).