Ein qualifizierter Irrtum, welcher die Verzichterklärung unbeachtlich machen würde, kann nicht ausgemacht werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich, ist der Beschwerdeführer doch deutscher Muttersprache. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise über seine Möglichkeiten und die Folgen eines Verzichts auf die Privatklage aufgeklärt worden wäre. Aus dem diesbezüglich protokollierten Verbal «Die rechtliche Situation wird erläutert.»