5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen rechtlich korrekt fest, dass ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin angenommen werden darf. Diesem Grundsatz folgend gelangte sie in Würdigung der Gesamtumstände zutreffend zum Ergebnis, dass die Verzichtserklärung rechtsgültig zustande gekommen und der Beschwerdeführer darauf zu behaften ist. Ein qualifizierter Irrtum, welcher die Verzichterklärung unbeachtlich machen würde, kann nicht ausgemacht werden.