Dessen Aussagen würden nicht den Eindruck erwecken, dass er in irgendeiner Form eingeschränkt gewesen wäre. Die Einräumung einer Bedenkzeit oder ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Anwaltsbeizugs hätten sich somit nicht aufgedrängt. Auch der Beschuldigte schliesst mit Blick auf die zeitlichen Verhältnisse aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme noch unter Schock gestanden haben könnte.