3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte schliessen sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an, wonach der erklärte Verzicht als endgültig betrachtet werden müsse. Weiter hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen liessen, dass der Verzicht nicht in Kenntnis der relevanten Umstände erfolgt sei bzw. dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Folgen eines Verzichts abzuschätzen. Dessen Aussagen würden nicht den Eindruck erwecken, dass er in irgendeiner Form eingeschränkt gewesen wäre.