3 ausgehändigt worden sei, sei als Indiz zu werten, dass den befragenden Polizeibeamten im Nachhinein aufgefallen sein müsse, dass die Frage der Konstituierung zu einem anderen Zeitpunkt geklärt werden müsse. Angesichts des Erlebten und der Folgen einerseits und der komplexen juristischen Fragestellung andererseits wäre es angebracht gewesen, ihm als nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien eine Bedenkfrist einzuräumen. 3.3