Die rechtliche Situation sei ihm erst nach seiner ablehnenden Antwort erläutert worden und dies lediglich in knapper Weise, was aus dem protokollierten Verbal geschlossen werden müsse. Die Aufklärung müsse angesichts der damaligen Umstände als ungenügend bezeichnet werden. Das bereits von den Polizeibeamten vorbereitete Formular sei ihm am Ende der Einvernahme vorgelegt worden und er habe auf Aufforderung hin nur noch unterschrieben. Für die Polizeibeamten sei erkennbar gewesen, dass er die Erläuterungen zum Formular nicht durchgelesen habe.