Die mutmasslichen Vorfälle hätten bereits über 24 Stunden zurückgelegen und es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es ihm nicht gut gehe, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch in einem Schockzustand befunden habe. Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer, der von der Polizei aufgeklärt und dem das Formular «Strafantrag – Privatklage» mit Erläuterungen zur Privatklägerschaft vorgelegt worden sei, bei seiner Verzichtserklärung in einem Irrtum befunden habe, getäuscht worden oder sich der Tragweite des