Ihm sei es gerade nicht um die Bestrafung des/der Beschuldigten und/oder um die Erlangung eines allfälligen Schadenersatzes oder einer Genugtuung gegangen, sondern darum, dass dasselbe nicht noch weiteren Personen passiere. Die mutmasslichen Vorfälle hätten bereits über 24 Stunden zurückgelegen und es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es ihm nicht gut gehe, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch in einem Schockzustand befunden habe.