Dass der Beschwerdeführer explizit auf eine Privatklage verzichtet habe, könne seinen protokollierten Aussagen entnommen werden. Ihm sei es gerade nicht um die Bestrafung des/der Beschuldigten und/oder um die Erlangung eines allfälligen Schadenersatzes oder einer Genugtuung gegangen, sondern darum, dass dasselbe nicht noch weiteren Personen passiere.