2 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Privatkläger im Strafverfahren damit, dass dieser von der Polizei über seine Möglichkeiten und insbesondere auch die Folgen eines Verzichts auf eine Privatklage aufgeklärt worden sei. Er sei deutscher Muttersprache, weshalb keine sprachlichen Schwierigkeiten bestanden hätten, die Informationen zu erfassen. Dass der Beschwerdeführer explizit auf eine Privatklage verzichtet habe, könne seinen protokollierten Aussagen entnommen werden.