Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ersuchten mit ihren Eingaben vom 14. Mai 2022 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Kopien der Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom 15. März 2022 zugestellt mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.