Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2022, dass C.________ im Verfahren gegen den Beschuldigten und unbekannte Täterschaft nicht als Privatkläger zugelassen werde. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) via seine Rechtsvertretung am 11. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und er als Privatkläger zugelassen werde. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.___