Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 70 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juni 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschwerdeführer Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen sexueller Nötigung evtl. Schändung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 28. Januar 2022 (O 21 11534) Erwägungen: 1. Am Montag, 1. November 2021, um 14:21 Uhr meldeten C.________ und seine Freundin E.________ am Schalter der Polizeiwache G.________ (Ort) einen Vor- fall, der sich in den frühen Morgenstunden des 31. Oktobers 2021 zugetragen ha- ben soll. Den Schilderungen zufolge sollen sie anlässlich einer Party unter Drogen gesetzt und sexuell missbraucht worden sein. Gleichentags wurden beide polizei- lich einvernommen. Anlässlich seiner Einvernahme unterzeichnete C.________ das Formular «Strafantrag – Privatklage». Mit Verfügung vom gleichen Tag eröffne- te die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) u.a. eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 teilte die zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertretung von C.________, Rechtsanwältin D.________, der Staatsanwalt- schaft mit, dass sich ihr Mandant als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstitu- iere. Am 6. Dezember 2021 gab die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf das For- mular «Strafantrag – Privatklage» bekannt, dass C.________ bereits unwiderruflich darauf verzichtet habe, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen, worauf die Rechtsvertretung um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte. Daraufhin ver- fügte die Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2022, dass C.________ im Verfahren gegen den Beschuldigten und unbekannte Täterschaft nicht als Privatkläger zuge- lassen werde. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) via seine Rechtsvertretung am 11. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und er als Privatkläger zugelassen werde. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ersuchten mit ih- ren Eingaben vom 14. Mai 2022 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ko- pien der Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom 15. März 2022 zuge- stellt mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Privatklägerstellung verweigert worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Privatkläger im Strafverfahren damit, dass dieser von der Polizei über seine Mög- lichkeiten und insbesondere auch die Folgen eines Verzichts auf eine Privatklage aufgeklärt worden sei. Er sei deutscher Muttersprache, weshalb keine sprachlichen Schwierigkeiten bestanden hätten, die Informationen zu erfassen. Dass der Be- schwerdeführer explizit auf eine Privatklage verzichtet habe, könne seinen proto- kollierten Aussagen entnommen werden. Ihm sei es gerade nicht um die Bestra- fung des/der Beschuldigten und/oder um die Erlangung eines allfälligen Schaden- ersatzes oder einer Genugtuung gegangen, sondern darum, dass dasselbe nicht noch weiteren Personen passiere. Die mutmasslichen Vorfälle hätten bereits über 24 Stunden zurückgelegen und es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es ihm nicht gut gehe, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kön- ne, dass er sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch in einem Schockzu- stand befunden habe. Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer, der von der Polizei aufgeklärt und dem das Formular «Strafantrag – Privatklage» mit Erläu- terungen zur Privatklägerschaft vorgelegt worden sei, bei seiner Verzichtserklärung in einem Irrtum befunden habe, getäuscht worden oder sich der Tragweite des Verzichts nicht bewusst gewesen sei, würden fehlen. Somit sei dessen Verzicht rechtsgültig. 3.2 Dagegen bestreitet der Beschwerdeführer, dass er mit seiner Aussage, wonach er keinen Antrag stellen wolle, rechtsgültig auf die Konstituierung als Privatkläger ha- be verzichten wollen. Er sei nicht im Bilde darüber gewesen, welche Konsequen- zen ein Verzicht mit sich bringen würde. Ein Merkblatt sei ihm nicht ausgehändigt worden. Die rechtliche Situation sei ihm erst nach seiner ablehnenden Antwort er- läutert worden und dies lediglich in knapper Weise, was aus dem protokollierten Verbal geschlossen werden müsse. Die Aufklärung müsse angesichts der damali- gen Umstände als ungenügend bezeichnet werden. Das bereits von den Polizeibe- amten vorbereitete Formular sei ihm am Ende der Einvernahme vorgelegt worden und er habe auf Aufforderung hin nur noch unterschrieben. Für die Polizeibeamten sei erkennbar gewesen, dass er die Erläuterungen zum Formular nicht durchgele- sen habe. Ohnehin sei er im Zeitpunkt der Einvernahme psychisch nicht in der La- ge gewesen, einen solch weitreichenden Entscheid zu fällen. Das Vorgefallene ha- be sich in hohem Mass traumatisch ausgewirkt. Der Umstand, dass er vor dem Aufsuchen der Polizeiwache zuerst einmal habe gedanklich runterkommen müs- sen, bedeute einzig, dass er einen Tag gebraucht habe, um aus dem Zustand der absoluten Fassungslosigkeit zu erwachen. Davon, dass er nicht mehr unter Schock gestanden sei, könne nicht gesprochen werden. Hinzu komme, dass sich Konsu- menten von K.O.-Tropfen auch mehrere Tage nach Einnahme noch in einem Zu- stand von Selbstentfremdung befänden und sich wie «in Watte gepackt» fühlten. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt der Einvernahme nach wie vor die Nachwirkungen der K.O.-Tropfen verspürt habe. Weiter habe sei- ne Einvernahme mehr als zwei Stunden gedauert und seine Konzentrationsfähig- keit habe stark nachgelassen, zumal er unter Schlafmangel sowie den Folgen des Konsums von K.O.-Tropfen gelitten habe. Die Tatsache, dass seiner Freundin das Formular «Strafantrag – Privatklage» am Ende ihrer Einvernahme unausgefüllt 3 ausgehändigt worden sei, sei als Indiz zu werten, dass den befragenden Polizeibe- amten im Nachhinein aufgefallen sein müsse, dass die Frage der Konstituierung zu einem anderen Zeitpunkt geklärt werden müsse. Angesichts des Erlebten und der Folgen einerseits und der komplexen juristischen Fragestellung andererseits wäre es angebracht gewesen, ihm als nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien eine Bedenkfrist einzuräumen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte schliessen sich den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft an, wonach der erklärte Verzicht als endgültig betrachtet werden müsse. Weiter hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen liessen, dass der Verzicht nicht in Kenntnis der relevanten Umstände erfolgt sei bzw. dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Folgen eines Verzichts abzuschätzen. Dessen Aussagen würden nicht den Eindruck erwecken, dass er in irgendeiner Form ein- geschränkt gewesen wäre. Die Einräumung einer Bedenkzeit oder ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Anwaltsbeizugs hätten sich somit nicht aufgedrängt. Auch der Beschuldigte schliesst mit Blick auf die zeitlichen Verhältnisse aus, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme noch unter Schock gestanden ha- ben könnte. 4. 4.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche erklärt, sich am Strafver- fahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschä- digte Person kann die Erklärung nach Art. 118 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte Person (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straf- tat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss dieser indes unmissverständ- lich zum Ausdruck kommen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3). Für die Rechtsmittel bestimmt die Strafprozessordnung ausdrücklich, dass der Ver- zicht oder der Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Nach herrschender Auffas- sung ist eine nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts im Sinn von Art. 120 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3). Der Verzicht ist also definitiv, es sei denn, dass die Erklärung auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Aus- kunft hervorgerufenen Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst wurde. Blosse Willensmängel vermögen diesen nicht aufzuheben. Diese Auslegung recht- fertigt sich, weil beim vom Erklärenden zu vertretenen Irrtum das Interesse an der 4 Rechtssicherheit hinsichtlich des von ihm geschaffenen Zustands höher zu werten ist als das Interesse an der Berichtigung der Erklärung. Resultiert der Verzicht aus einer unrichtigen Information, ist die Berufung darauf überdies unzulässig, wenn es möglich war, diese Unrichtigkeit sofort zu erkennen. Allerdings ist stets eine Ge- samtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen. Ein endgültiger Verzicht auf die Stel- lung als Privatkläger ist bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin anzunehmen. Ein juristischer Laie kann mit dem Ausfüllen des Formulars «Strafantrag – Privatklage» rasch über- fordert sein, zumal die gesetzliche Regelung zur Konstituierung als Privatkläger für Laien nicht einfach zu verstehen ist. Dies gilt insbesondere bei Antragsdelikten, bei welchen sich der Geschädigte durch Stellen des Strafantrags bereits als Privatklä- ger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), aber im Nachhinein auf diese Stellung ver- zichten kann (Beschluss [Leitentscheid] des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4; ferner – und auch zum Folgenden – Beschlüs- se des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 138 vom 31. Mai 2021 E. 7 und BK 20 180 vom 26. Juni 2020 E. 4.1). Im Strafprozess werden im Zusammenhang mit dem Strafantrag und einer Privat- klage oft Formulare verwendet. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entge- gennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen auch der be- troffenen Person, ihre Anliegen unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen der betroffenen Person ergeben. Die For- mulare sollen von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Be- amten ausgefüllt werden können (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.2 f.; Beschluss [Leitentscheid] des Oberge- richts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4; ferner und ebenfalls zum Folgenden: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 104 vom 25. Juni 2019 E. 2.1 und BK 18 88 vom 2. Mai 2018 E. 4). Eine Erklärung ist verbindlich, soweit sie in Kenntnis aller relevanten Umstände erfolgt (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 699; Fn 132 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4 f. [in: Pra 2007 Nr. 95]). Der Verzicht beziehungsweise Rückzug muss eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2018 N. 3 zu Art. 120 StPO; NYDEGGER, Vom Geschä- digten zum Privatkläger, ZStrR 1/2018 [136] S. 55 ff., insb. S. 83 ff.). 4.2 Gemäss Art. 305 StPO informieren die Polizei und die Staatsanwaltschaft das Op- fer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren (Abs. 1). Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über die Adressen und Aufgaben der Opferberatungsstellen und über die finanziellen Leis- tungen nach dem Opferhilfegesetz sowie die Frist zur Einreichung eines Gesuchs (Abs. 2). Zudem übermitteln sie Name und Adresse des Opfers umgehend einer Opferberatungsstelle, wenn das Opfer dies nicht ablehnt (Abs. 3). Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren (Abs. 4). Mit der Pflicht zur Protokollierung soll sichergestellt werden, dass keine Unklarheiten über die Frage entstehen, ob die Informationspflichten eingehalten wurden oder nicht. Aus einer 5 Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 305 StPO). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen rechtlich korrekt fest, dass ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger bei nicht anwaltlich vertrete- nen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin angenommen werden darf. Diesem Grundsatz folgend gelangte sie in Würdigung der Gesamtumstände zutreffend zum Ergebnis, dass die Verzichtserklärung rechtsgültig zustande gekommen und der Beschwerdeführer darauf zu behaften ist. Ein qualifizierter Irrtum, welcher die Verzichterklärung unbeachtlich machen würde, kann nicht ausgemacht werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich, ist der Beschwerde- führer doch deutscher Muttersprache. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise über seine Möglichkeiten und die Folgen eines Verzichts auf die Privatklage aufgeklärt worden wäre. Aus dem diesbezüglich protokollierten Verbal «Die rechtliche Situation wird erläu- tert.» lässt sich nichts Gegenteiliges schliessen (Einvernahmeprotokoll des Be- schwerdeführers vom 1. November 2021, Z. 279). Der Inhalt resp. der Umfang der erfolgten Information muss nicht protokolliert werden, zumal der betroffenen Person – wie hier – das Formular «Strafantrag – Privatklage» zusätzlich vorgelegt wird und daraus die Folgen und rechtlichen Möglichkeiten in verständlicher Weise hervorge- hen (vgl. BK 20 180 vom 26. Juni 2020 E. 5.1). Ausserdem wurden dem Be- schwerdeführer zu Beginn der Einvernahme seine Rechte und Pflichten als Opfer mittels eines Merkblatts erläutert und der Beschwerdeführer bestätigte, dass ihm alles klar sei (Einvernahmeprotokoll, a.a.O., Z. 16-22). Davon, dass sich aufgrund der psychischen oder physischen Verfassung des Be- schwerdeführers eine eingehendere Aufklärung aufgedrängt hätte, kann nicht ge- sprochen werden. Die Einvernahme fand nicht unmittelbar nach dem Vorfall statt, sondern erst über einen Tag später. Der Beschwerdeführer war offensichtlich bei vollem Bewusstsein und ohne Weiteres in der Lage, bei der Polizei über mehr als zwei Stunden hinweg Aussagen zu machen. Die protokollierten Aussagen erwe- cken nicht den Eindruck, dass er in irgendeiner Form eingeschränkt gewesen wäre (auch nicht nach einer Einvernahmedauer von zwei Stunden), hat er doch die ihm gestellten Fragen klar und deutlich beantwortet und fallen seine Schilderungen des in der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2021 anlässlich einer Party Vorgefalle- nen sehr ausführlich aus. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer auf die Frage hin, wie es ihm gehe, ausführte, dass es ihm in psychischer Hinsicht nicht so gut gehe. Daraus nun aber zu schliessen, dass er der Einvernahme und insbesondere der bezüglich seiner Rechte erfolgten Information nicht hätte folgen können, greift zu kurz, erklärte er doch, dass es ihm (nur) deshalb psychisch nicht so gut gehe, weil es ihm zu schaffen mache, dass er seine Partnerin nicht habe schützen kön- nen (Einvernahmeprotokoll, a.a.O., Z. 35 ff., auch zum Folgenden). Soweit die phy- 6 sische Seite betreffend bestätigte er, dass es ihm gut geht. Einen Zustand der an- geblich nach Einnahme von K.O.-Tropfen erlebten «Selbstentfremdung» erwähnte er ebenso wenig, wie dass er sich wie «in Watte gepackt» fühle. Ohne das Erlebte oder dessen Auswirkungen herunterspielen oder negieren zu wollen, bestehen für die Beschwerdekammer gestützt auf die Akten keinerlei Anzeichen dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme – mehr als 24 Stunden nach dem mutmasslich Vorgefallenen – noch unter Schock befunden oder dass das Er- lebte noch derart nachgewirkt hätte, dass er nicht über die Fähigkeit verfügt haben könnte, wohlüberlegte Entscheidungen zu treffen und alle Konsequenzen abzu- schätzen. Immerhin wurde die Polizei auch erst nach entsprechenden Überlegun- gen aufgesucht (Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. No- vember 2021, Z. 235 f.). Am Ende der Einvernahme vom 1. November 2021 wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er gestützt auf das Vorgefallene Strafantrag/Privatklage stellen wolle, was er mit «Ich würde keinen Antrag stellen wollen. Mir geht es einzig darum, dass dies nicht nochmal passiert.» beantwortet hat. Dass er auf eine Privatklage verzichten wollte, er- gibt sich weiter aus seiner den rechtlichen Erläuterungen nachfolgenden Wiederho- lung, wonach es ihnen nur darum gehe zu verhindern, dass dies nicht noch weite- ren Personen angetan werde (Einvernahmeprotokoll vom 1. November 2021, a.a.O., Z. 282 f.). Die Beschwerdekammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist, dass auf eine Privatklage verzichtet werde. Aus der verbalisierten Anmerkung, wonach die rechtliche Situation erläutert werde (Einvernahmeprotokoll, a.a.O., Z. 279), lässt sich zwar der erfolgte Umfang der Information nicht entnehmen, doch bestehen – wie erwähnt – keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten ihrer nach den konkreten Umständen erforderlichen Informationspflicht nicht nachgekommen wären. Dass die rechtliche Information tatsächlich erst im Anschluss an die ableh- nende Haltung des Beschwerdeführers erfolgt ist, mag angesichts der protokollier- ten Abfolge zutreffen, ändert aber ebenfalls nichts an der Tatsache, dass insge- samt auf einen rechtsgenüglichen Verzicht geschlossen werden muss. Dem Be- schwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, im Anschluss an die rechtliche Aufklärung auf seinen bereits geäusserten Verzicht zurückzukommen. Dass der Beschwerdeführer das ihm vorgelegte Formular «Strafantrag – Privatkla- ge» nicht durchgelesen hat, hat er selber zu verantworten. Weiter durfte von ihm erwartet werden, dass er bei bestehender Unsicherheit nachfragt. Anhaltspunkte dafür, dass er die Informationen nicht verstanden haben könnte, sind nicht erkenn- bar. Weiter wäre es ihm möglich gewesen, den Entscheid aufzuschieben (so hat es seine Freundin gemacht [Einvernahmeprotokoll E.________ vom 1. Dezember 2021, Z. 34 ff.]) und sich stattdessen in den Folgetagen mit einer juristisch gebilde- ten Person oder mit der Opferberatungsstelle zu besprechen. Gestützt auf die kon- kreten Umstände waren die Polizeibeamten ihrerseits nicht von Amtes gehalten, dem Beschwerdeführer eine Bedenkzeit einzuräumen oder ihm den Beizug einer Beratung nahe zu legen. Aus der Tatsache, dass sie das Formular bereits mit ei- nem Kreuz versehen vorgelegt haben, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt für den Umstand, dass er anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2021 bzw. im Zeitpunkt der Erklärung nicht anwalt- 7 lich vertreten gewesen ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 180 vom 26. Juni 2020 E. 5.1). Ein eigentliches Drängen zum Verzicht auf eine Pri- vatklage wird nicht konkret vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. 5.2 Gestützt auf das Ausgeführte ist zusammenfassend festzuhalten, dass von einem endgültigen Verzicht des Beschwerdeführers auf Privatklage auszugehen ist. Dafür, dass er die rechtlichen Folgen nicht verstanden haben könnte oder überfor- dert gewesen wäre, sind keine Hinweise ersichtlich. Daraus, dass seine Freundin anlässlich ihrer gleichentags erfolgten Einvernahme das Formular «Strafantrag – Privatklage» nicht unterzeichnet hat, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ab- leiten. Ihrem Einvernahmeprotokoll vom 1. Dezember 2021, Z. 34 ff., kann dazu entnommen werden, dass sie am 1. November 2021 explizit darauf verzichtet hat- te, zur Frage der Konstituierung Stellung zu nehmen. Qualifizierte Willensmängel oder eine Täuschung, welche die Verzichterklärung unbeachtlich machen würden, sind schliesslich ebenfalls nicht erkennbar. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, sind somit dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen. In Anbetracht seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es be- steht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungs- pflicht noch ein Nachforderungsrecht (Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfah- ren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 14. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9