Indes ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass bereits das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft hätte auffordern können, das Protokoll nachzureichen. Dieser Umstand rechtfertigt indes keine andere Kostenverlegung. 16 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: