der dringende Tatverdacht) stützt sich nicht nur auf jenes Protokoll und die Beschwerde wurde auch nicht etwa nur deshalb erhoben, weil dem Beschwerdeführer keine Einsicht in das fragliche Protokoll eingeräumt worden ist. Davon, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Zwangsmassnahmengericht durch mangelnde Dokumentation das Beschwerdeverfahren verursacht hätten, kann somit nicht gesprochen werden. Indes ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass bereits das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft hätte auffordern können, das Protokoll nachzureichen.