9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens das Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 24. Januar 2022 eingereicht hat, rechtfertigt keine andere Kostenverlegung. Der angefochtene Entscheid (resp. der dringende Tatverdacht) stützt sich nicht nur auf jenes Protokoll und die Beschwerde wurde auch nicht etwa nur deshalb erhoben, weil dem Beschwerdeführer keine Einsicht in das fragliche Protokoll eingeräumt worden ist.