eine ordentliche Wohngelegenheit in der Schweiz verfügt. Soweit die Kollusionsgefahr betreffend, bestehen ebenfalls keine geeigneten Ersatzmassnahmen, welche im Fall einer Haftentlassung eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit den in den Drogenhandel involvierten Personen verhindern könnten. 7.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.