Zu prüfen ist einzig noch, ob mildere Massnahmen dasselbe Ergebnis zu erzielen vermöchten. Dies ist vorliegend zu verneinen, wobei zunächst daran zu erinnern ist, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst in seinem Urteil 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer ohnehin nicht über Wohnsitz resp. eine ordentliche Wohngelegenheit in der Schweiz verfügt.