Wie ausgeführt, rechtfertigt sich die Untersuchungshaft vorliegend wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Es gilt zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer einerseits die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden und/oder andererseits sich der Strafverfolgung zu entziehen versucht. Den konkret bestehenden Gefahren kann mit Untersuchungshaft begegnet werden. Zu prüfen ist einzig noch, ob mildere Massnahmen dasselbe Ergebnis zu erzielen vermöchten.