Eine Verkürzung der Haftdauer ist nicht angezeigt. Aus dem Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht anlässlich der erstmaligen Haftanordnung nur eine Haftdauer von sechs Wochen – anstelle der von der Staatsanwaltschaft beantragten drei Monate – als angemessen befunden hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anders als er meint, präsentiert sich die Ausgangslage resp. die Aktenlage im neuerlichen Haftverfahren anders als im ersten Haftverfahren. Die Akten lassen weiter keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste.