als verhältnismässig. Dass der Beschwerdeführer noch nicht mit allen Erkenntnissen aus den Ermittlungen hat konfrontiert werden können, ist angesichts der Tatsache, dass sich die Strafuntersuchung erst am Anfang befindet, die Spuren- und Datenauswertungen eine gewisse Zeit beanspruchen und etliche Personen einzuvernehmen sind, nicht zu beanstanden. Eine Verkürzung der Haftdauer ist nicht angezeigt.