Die Gefahr der Überhaft besteht somit nicht. Die gewährte Verlängerung von drei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Auswertung der Fingernagelschmutzproben, Auswertung der Mobiltelefone und Spurenauswertung sowie anschliessende Konfrontation mit den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen, Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Aussagen der anderen Verfahrensbeteiligten [F.________, E.________, D.________, diverse Läufer] resp. entsprechende [parteiöffentliche] Einvernahmen) als verhältnismässig