19 Abs. 2 BetmG, wonach die qualifizierte Tatbegehung mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist). Mit der vom Zwangsmassnahmengericht gewährten Haftverlängerung (drei Monate) kommt die Gesamtdauer der Untersuchungshaft von insgesamt viereinhalb Monaten noch nicht in die Nähe der im Verurteilungsfall zu erwartenden Sanktion. Die Gefahr der Überhaft besteht somit nicht.