Er wird dringend der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtigt. Anders als er geltend zu machen versucht, lassen die Akten nicht den Schluss zu, dass er leidglich die Rolle eines unwissenden Werkzeugs eingenommen hätte (vgl. vorne E. 4.4). Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, droht ihm angesichts der inkriminierten Drogenmenge im Verurteilungsfall eine empfindliche Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG, wonach die qualifizierte Tatbegehung mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist).