Der Beschwerdeführer verfügt offensichtlich über Kontakte, hat er doch selber eingeräumt, mit dem (albanischen) Auftraggeber Kontakt gehabt zu haben (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2022, Z. 368-391 [Akten KZM 22 75]). Es ist nicht ausgeschlossen, dass er über diesen Kontakt an weitere – ihn interessierende – Kontakte gelangen könnte. Ausserdem hat er verschiedentlich Drogen ausgeliefert. Dass er über die ihm bekannten Adressen an die Abnehmer gelangen könnte, ist nicht ausgeschlossen.